§ 1 Name und Geschäftsjahr:
Die Abteilung führt den Namen „Tennis-, Ski- und Wanderabteilung des Sportvereines Sportfreunde Eintracht Freiburg e. V.“
Sie verwaltet sich selbst im Rahmen der Vereinssatzung und der Regelwerke der übergeordneten Tennisverbän- de, insbesondere derjenigen des Badischen Tennisverbandes e. V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck der Abteilung:Der Zweck der Abteilung ist die Pflege und Förderung des Tennis-, Ski- und Wandersportes unter Beachtung und Förderung der in der Vereinssatzung festgelegten Vereinszwecke
§ 3 Mitgliedschaft:
Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglied der Tennis-, Ski- und Wanderabteilung kann jede natürliche Person werden. Die Zugehörigkeit der Abteilung setzt die Mitgliedschaft beim Sportverein Sportfreunde Eintracht Freiburg e. V. voraus. Die Mitgliedschaft in der Abteilung wird unmittelbar durch die Aufnahme in den Hauptverein begründet.
Minderjährige können ohne Mitgliedschaft im Hauptverein in die Abteilung aufgenommen werden. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereines und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
Dauer der Mitgliedschaft: Die Dauer der Mitgliedschaft für passive Mitglieder ist unbefristet. Die Dauer der Mitgliedschaft für alle aktiven Mitglieder ist befristet auf den 31.12. eine Jahres. Das aktive Mitglied und / oder der Verein können ohne Einhaltung einer Frist auf diesen Zeitpunkt beim Hauptverein kündigen. Unterbleibt diese Kündigung wird die Mitgliedschaft für ein weiteres Jahr fortgesetzt.
Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt mit der Mitgliedschaft im Hauptverein.
Sollten gegen ein Mitglied Vereinsstrafen verhängt werden, unterrichtet die Abteilungsleitung den geschäftsfüh- renden Vorstand, der für die Verhängung der Vereinsstrafe nach der Hauptsatzung zuständig ist
§ 4 Abteilungsbeitrag:Die Abteilungsversammlung setzt den Abteilungsbeitrag fest. Dieser schließt den Mitgliedsbeitrag im Hauptver- ein nicht mit ein. Die Abteilungsversammlung kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes bestimmte Mitglie- dergruppen von der Beitragspflicht befreien.
Die Beiträge werden im Voraus jährlich im Februar im Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der Betrag im Lastschriftverfahren mangels Deckung oder aus anderen Gründen nicht eingezogen werden, so hat das Mitglied den daraus entstandenen Mehraufwand zu ersetzen. Pro Einzug ist die Abteilung berechtigt, das Mitglied mit 15,00€ zu belasten.
Eine Mitgliedschaft ohne Bankeinzug ist nicht möglich
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
Für die Mitglieder der Abteilung sind die Abteilungsordnung, die Spiel-, Platz- und Hausordnung und die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.
Organe der Abteilung sind die Abteilungsversammlung und die Abteilungsleitung.
§ 6 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Abteilung.
Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Tennis-, Ski- und Wanderabteilung. Sie wählt die Abteilungsleitung.
Die Abteilungsversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen können bei Bedarf von der Abteilungsleitung, sowie auf Verlangen eines Viertels der wahlberechtigten Mitglie- der der Abteilung einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Veröffentli- chung in der Vereinszeitung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins erhält zu jeder Abteilungsversammlung eine schriftliche Einladung.
Die Aufgaben der Abteilungsversammlung sind:
- Wahl und ggf. Amtsenthebung der Mitglieder der Abteilungsleitung. Die Amtsenthebung ist durch den Ge- samtvorstand des Hauptvereines zu bestätigen.
- Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleitung.
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer und Aufstellung des internen Haus- haltsplanes für Abteilung und Gesamtvorstand.
- Entlastung der Abteilungsleitung
- Festsetzung des Abteilungsbeitrages
- Änderung der Abteilungsordnung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung
- Festsetzung des Abteilungsbeitrages
- Änderung der Abteilungsordnung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung
Die Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn die Mehrheit das beschließt.
Beschlüsse über Änderung der Abteilungsordnung oder die Auflösung der Abteilung bedürfen einer 2/3 Mehr- heit der erschienenen Mitglieder.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat jedes Abteilungsmitglied eine Stimme.
§ 7 Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung besteht aus:
a.) dem Abteilungsleiter oder subsidiär dem Abteilungsleitungsgremium (Gremium), welches aus 2 bis 4 gleich- berechtigten Mitgliedern der Abteilungsleitung besteht
b.) dem stellvertretenden Abteilungsleiter, bei Gremium als Beisitzer bis Ende seiner Amtszeit
c.) dem Sportwart
d.) dem Jugendwart
e.) dem Schriftführer
d.) dem Jugendwart
e.) dem Schriftführer
f.) dem Schatzmeister
g.) den Beisitzern.
Die Abteilungsleitung besteht insgesamt aus höchstens 10 Mitgliedern.
g.) den Beisitzern.
Die Abteilungsleitung besteht insgesamt aus höchstens 10 Mitgliedern.
Die Abteilungsleitung wird durch die Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Amt kann in einem gesonderten Wahlgang besetzt werden. Mit Ausnahme der Wahl des Abteilungsleiters kann auch en-bloc gewählt werden. Der Abteilungsleiter und der Sportwart sowie der stellvertretende Abteilungsleiter und der Schriftführer werden jeweils alle zwei Jahre versetzt gewählt. Die Amtsperiode dauert bis zur Neuwahl.
Fällt während des Geschäftsjahres ein Mitglied der Abteilungsleitung aus, so kann die Abteilungsleitung aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Wahl in der Abteilungsversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Die Berufung wird mit Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins gültig.
Das Gremium ist nur für den Fall an Stelle eines Abteilungsleiters durch die Mitglieder der Abteilungsleitung zu setzen, wenn in der Abteilungsversammlung sich kein Kandidat für dieses Amt gemeldet hat, oder kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreicht hat. Die Mitglieder der Abteilungsleitung haben sodann aus ihrer Mitte 2 - 4 gleichberechtigte Mitglieder für das Gremium zu bestimmen. Die Mitglieder des Gremiums nehmen die Auf- gaben des Abteilungsleiters einzeln oder gemeinsam wahr. Die Mitglieder des Gremiums haben sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben abzusprechen, sich gegenseitig zu unterstützten und sich über die von ihnen einzeln wahrgenommenen Aufgaben zeitnah zu informieren.
Bei Ausscheiden des Abteilungsleiters während des Geschäftsjahres wählen die verbleibenden Mitglieder der Abteilungsleitung einen neuen Abteilungsleiter aus ihrer Mitte, der bis zur nächsten Wahl in der Abteilungsver- sammlung im Amt bleibt. Dies gilt entsprechend für das Ausscheiden des Gremiums oder einzelner Mitglieder desselben.
Die Abteilungsleitung beschließt innerhalb der Abteilung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über alle abteilungsspezifischen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen des Hauptvereines vorbehalten sind. Ferner obliegt ihr die Leitung der Abteilung, die Ausführung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der Mitgliederversammlung des Hauptvereines sowie die Verwaltung des Abteilungsvermögens.
Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Abteilungsleitung anwesend sind. Außerdem ist es zwingend, dass der Abteilungsleiter, das Gremium oder ein von diesen bevollmächtigtes Mit- glied der Abteilungsleitung anwesend ist. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters oder des von ihm bevollmächtigten Mitgliedes.
Die Sitzungen der Abteilungsleitung werden vom Abteilungsleiter/Gremium je nach Bedarf einberufen. Die Einberufung soll schriftlich oder elektronisch unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern der Abteilungsleitung vor der Sitzung zugehen.
Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Jugendabteilung
Der Jugendabteilung der Tennis-, Ski- und Wanderabteilung liegt die Jugendordnung des Hauptvereins zugrunde.
§ 9 Protokolle
Über den Verlauf jeder Abteilungsversammlung und Sitzung der Abteilungsleitung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das jeweilige Protokoll ist dem geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Abteilungskasse unterliegt der Kassenprüfung des Kassenprüfers des Hauptvereines.
§ 11 Aufgaben und Funktionen der Abteilungsleitung
Die Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung, soweit nicht die Abteilungsversammlung zuständig ist.
Der Abteilungsleiter / das Gremium beruft die Sitzungen der Abteilungsleitung ein und steht ihnen vor. Er ver- tritt die Abteilungsleitung als Mitglied des Vorstandes im Hauptverein. Er vertritt insoweit die Tennis-, Ski- und Wanderabteilung nach innen und außen.
Der Sportwart trägt die sportliche Hauptverantwortung für den Sportbetrieb. Er ist erster Ansprechpartner für die Mannschaften bzw. deren Beauftragte, ihm obliegt die Überwachung des Spielbetriebes.
Der Schriftführer ist für die Niederschrift der Sitzungen verantwortlich.
Der Schatzmeister führt die Abteilungskasse und zieht die Beiträge ein, soweit sie nicht bereits durch den Hauptverein eingezogen worden sind.
Der Jugendwart steht der Jugendabteilung vor und vertritt deren Interessen in der Abteilungsleitung.
Die Beisitzer übernehmen verschiedene Aufgaben, die von den anderen Mitgliedern der Abteilungsleitung nicht abgedeckt werden
§ 12 Spiel-, Platz- und Hausordnung
Die Mitglieder und Besucher der Vereinsanlage haben den Bestimmungen der Spiel-, Platz - und Hausordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung Folge zu leisten.
§ 13 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder beschlos- sen werden. Bei Auflösung der Abteilung oder bei Wegfall ihres jetzigen Zweckes fällt das Vermögen der Abteilung Tennis, Ski und Wandern an den Hauptverein.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Abteilungsordnung der Tennis-, Ski- und Wanderabteilung des Vereins Sportfreunde Eintracht Freiburg e. V. wurde von der Abteilungsversammlung beschlossen und vom Gesamtvorstand des Vereines ge- nehmigt und tritt damit in Kraft.
Aufgestellt und beschlossen: 30.04.2022
Der Abteilungsleiter bzw. das Abteilungsgremium: Der 1. Vorsitzende des Hauptvereins:
Der Abteilungsleiter bzw. das Abteilungsgremium: Der 1. Vorsitzende des Hauptvereins:
Unterschriften.